Nederlands Deutsch Francais
 
     
 

Statuten

Artikel 1 Zweck

Die Europäische Schifferorganisation -abgekürzt ESO- hat zum Ziel: Die Wahrnehmung - im weitesten Sinne des Wortes - der sozial-wirtschaftlichen Berufsinteressen der Mitglieder der angeschlossenen Organisationen zum Zwecke einer optimalen Berufsausübung auf den europäischen Wasserstraßen im Frachtverkehr. Die ESO hat keinen kommerziellen Charakter.

Mittel

Um ihr Ziel zu erreichen, soll die ESO:

  1. Das System einer gleichmäßigen Frachtverteilung, Minimum-Tarife und das Reihenfolgesystem unter Mithilfe der jeweiligen zuständigen Stellen handhaben, fördern wo diese bestehen und ausbreiten, dort wo dies möglich ist.
  2. Im Namen der ihr angeschlossenen Organisationen als Gesprächspartner auftreten mit den zuständigen Instanzen in Europa.
  3. Einfluss ausüben auf die Beschlussfassung in nationalen und internationalen Instanzen, um :
    1. die bestehenden Bestimmungen anzupassen an die Entwicklungen auf sozialem, staatlichen und ökonomischen wirtschaftlichen Gebiet;
    2. die Arbeitsumstände und Befrachtungsmöglichkeiten zu verbessern.
  4. Samenwerken met bonden en organisaties in de betrokken landen, die gelijke doelstellingen nastreven.
  5. Alle gesetzliche und zugelassene Mittel anwenden, die der Erreichung dieses Zieles dienlich sein können.


Artikel 2 Sitz

Die ESO hat ihren Sitz in Brüssel.

Artikel 3 Mitgliedschaft

Mitglied der ESO kann allein die Organisation von Partikulierschiffern sein, die in ihrer Zielsetzung und ihren Statuten nicht im Widerstreit ist mit der Zielsetzung und den Statuten der ESO und regelmäßig ihren Beitrag bezahlt. Der Antrag zur Aufnahme muss schriftlich an den Sitz der ESO gestellt werden. Die Aufnahme findet statt nach Zustimmung von ¾ der Organisationsgründer. Die Ablehnung oder Aufnahme muss nicht begründet werden.

Artikel 4 Beiträge

Die Kosten der ESO werden durch die angeschlossenen Organisationen getragen. Der Beitrag pro Organisation wird nach Vorlage und Annahme les Haushaltsplanes in jedem Jahr von der Vollversammlung festgelegt.

Artikel 5 Ende der Mitgliedschaft

  1. Freiwilliger Austritt:
    Eine Organisation kann ihre Mitgliedschaft 3 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres ­gleich Geschäftsjahr- kündigen. Die Kündigung muss schriftlich an das Sekretariat der ESO erfolgen.
    Eine Organisation, die zum genannten Termin keine Kenntnis gibt von ihrer Kündigung, wird als Mitglied für das folgende Jahr betrachtet.
  2. Wenn die angeschlossene Organisation aufgelöst wird.
  3. Ausschluss:
    1. Ausgeschlossen wird die Organisation, die durch eigene Schuld 3 Monate hintereinander im Rückstand ist mit ihrem Beitrag.
    2. Bei nicht nachleben oder in Streit handeln mit der Zielsetzung und/oder die Statuten der ESO können die angeschlossenen Organisationen in einer Hauptvorstandssitzung mit einfacher Mehrheit beschließen, diese Organisation auszuschließen.
      Das Aktionskomitee gibt diesen Beschluss zum Ausschluss sofort schriftlich an die betroffene Organisation mit der Maßgabe von Gründen und dem Datum des genommenen Beschlusses.

Artikel 6 Berufungsrecht

Eine nach Art. 5 ausgeschlossene Organisation kann innerhalb 30 Tagen nach Unterzeichnung dieses Beschlusses beim Sekretariat der ESO schriftlich Protest einlegen gegen den Beschluss des Hauptvorstandes. Wenn die Organisation keinen Gebrauch von dieser Möglichkeit macht, endet ihre Mitgliedschaft 30 Tage nach dem Datum der Beschlussfassung zum Ausschluss. Wenn die betroffene Organisation auf die vorgeschriebene Weise Protest einlegt, wird sie während der erstfolgenden Hauptvorstandssitzung Gelegenheit haben, sich zu verteidigen. Der Hauptvorstand wird durch schriftliche und geheime Abstimmung einen Beschluss über dieses Geschehen fassen. Wenn der Beschluss des Hauptvorstandes bekräftigt wird, dann endet die Mitgliedschaft der betroffenen Organisation an dem Tag dieser Hauptvorstandssitzung.

Artikel 7 Vertretung und Leitung

Jede Organisation bestimmt ihre Vertreter in der ESO. Die Vollversammlung hat die Funktion einer rechtgebenden Macht mit Stimmrecht pro Organisation. Die Vollversammlung gibt Richtlinien an den Hauptvorstand. Der Hauptvorstand und das Aktionskomitee (geschäftsfürenden Vorstand od. Arbeitsausschuss) haben die Funktion von ausführende Macht nach den Richtlinien der Vollversammlung.
Das Aktionskomitee ist das tatsächliche (aktive) ausführende Organ der Beschlüsse des Hauptvorstandes. Das Aktionskomitee muss das vertrauen aller Organisationen des Landes besitzen, die es vertritt. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister werden nach Kandidatur durch die Vollversammlung gewählt

Artikel 8 Beschlüssefassung

Alle Beschlüsse sind nur rechtsgültig in der Vollversammlung, im Hauptvorstand und dem Aktionskomitee, wenn sie mit ¾ Mehrheit aller Stimmen angenommen werden. Jedes Land hat das Vetorecht über Sachen, die ausschließlich dieses Land betreffen.
Abstimmung: über Dinge mündlich, über Personen in geheimer Wahl.

Artikel 9 Leitung

Das Aktionskomitee vertritt die ESO.
Ein Schreiben ist nur rechtsgültig, wenn es durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter gezeichnet ist.

Artikel 10 Grundingdauer

Die ESO ist gegründet für unbestimmte Zeit.

Artikel 11 Auflösung

Die ESO kann nur aufgelöst werden durch ¾ Mehrheit der Vollversammlung.
Bei Auflösung wird die Leitung solange in Funktion bleiben wie nötig ist, um die laufenden Geschäfte abzuwickeln.

Article 12 Änderungen der Statuten

Die Satzung kann nur geändert werden, wenn in einer Sitzung der Vollversammlung für diesen Beschluss eine ¾ Mehrheit erreicht wird. Brüssel, 25 April 1992

 
     
 

© ESO-OEB 2012